Personalentscheidungen sind Investitionen in die Zukunft.

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Das BAG leitete daraus folgende kündigungsrelevante Gründe ab:

1.   Der Arbeitnehmer nutzt das Internet in Kenntnis des Privatnutzungsverbotes bzw. nach einschlägiger Abmahnung zu privaten Zwecken.

2.   Bereits die private Internetnutzung als solche kann eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung insofern darstellen, als dem Arbeitgeber hierdurch Kosten entstehen und der Arbeitnehmer Betriebsmittel unberechtigterweise in Anspruch nimmt.

3.   Der Arbeitnehmer erbringt während der Zeit der privaten Internetnutzung seine Arbeitsleistung nicht und verletzt dadurch seine Arbeitspflicht.

4.   Insbesondere das unbefugte Herunterladen einer erheblichen Datenmenge aus dem Internet auf die betrieblichen Datensysteme stellt eine kündigungsrelevante Pflichtverletzung dar. Es besteht die Gefahr möglicher Vireninfizierungen oder anderer Störungen des betrieblichen Netzwerkes.Zudem kann die Rückverfolgung der Daten zu Rufschädigungen des Arbeitgebers führen, insbesondere beim Download von Internetseiten mit strafbaren oder pornografischen Inhalten.Aus Rechtssicherheitsgründen und zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten empfiehlt es sich, die Bedingungen für die Nutzung von Internet und Email im Unternehmen schriftlich festzulegen. Im Fall einer unerlaubten Privatnutzung gelingt dem Arbeitgeber dann ohne Weiteres der Nachweis einer Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten.

Das Urteil ist unter www. bundesarbeitsgericht.de abrufbar.